Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Die nachfolgenden Bestimmungen sind integrierender Bestandteil des Kundenvertrages und regeln die Lieferung von Material und die Installation von Systemen der Ranger Group GmbH.
1.2 Bei Widersprüchen zwischen Kundenvertrag und AGB gehen die Bestimmungen des Vertrages vor; die AGB der Ranger Group gehen allfälligen
Geschäftsbedingungen des Kunden vor.
1.3 Allenfalls ungültige Bestimmungen dieser AGB werden von den Parteien durch neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommenden Vereinbarungen ersetzt.
1.4 Subsidiär zum Kundenvertrag und diesen AGB der Ranger Group gelten
die Bestimmungen der SIA-Normen 118, 380/7 und 108.
2. Vertragsabschluss und Schriftform
2.1 Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist ein Angebot 14 Tage gültig.
2.2 Der Vertrag ist gültig abgeschlossen, wenn ein allseits unterzeichneter Werkvertrag oder eine schriftliche Auftragsbestätigung der Ranger Group vorliegt.
2.3 Spätere Änderungen und Ergänzungen des Vertrages werden erst nach schriftlicher Vereinbarung der Parteien wirksam. Beanstandungen, Mahnungen, Mängelrügen, etc. erfordern die Schriftform.
3. Vorvertragliche Spezifikationen
3.1 Die Angaben in Angeboten, Prospekten, Zeichnungen usw. basieren auf den gültigen Spezifikationen und dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Ange botes. Änderungen bis zum Liefertermin, sofern sie den vorgesehenen funktionalen Einsatz nicht beeinträchtigen, bleiben vorbehalten.
4. Leistungsumfang
4.1 Die Ranger Group liefert nach dem Stand der Technik bewährte, stabil laufende Systeme grundsätzlich in Standardausführung; andernfalls richtet sich die Lieferung nach Leistungsbeschreibung im Kundenvertrag. Die installierte Software wird grundsätzlich in der aktuellen Standardversion zum Zeit punkt des Vertragsabschlusses geliefert. Die Ranger Group behält sich vor, diese in ihrer neusten Version auszuliefern, sofern sie die gleichen oder verbesserten Funktionen aufweisen.
4.2 Die Ranger Group behält sich ausdrücklich vor, von den vereinbarten einzelnen Leistungsmerkmalen der Produkte abzuweichen, wenn sich durch die Abweichung keine funktionalen Einschränkungen ergeben. Der Kunde akzeptiert allfällige daraus entstehende Änderungen. Die Ranger Group ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an Produkten vorzunehmen, die bereits hergestellt oder geliefert worden sind.
4.3 Die Ranger Group gibt ein standardisiertes Anlagenhandbuch und eine standardisierte Bedienungsanleitung ab. Zusätzliche oder individualisierte Anlagenhandbücher oder Bedienungsanleitungen werden gegen Entgelt geliefert.
5. Änderungen des Leistungsumfanges
5.1 Änderungen des Vertragsumfanges können Auswirkungen auf die vereinbarten Preise und Termine haben. Namentlich folgende zusätzliche Leistungen werden separat verrechnet, sofern sie nicht ausdrücklich als Vertragsbestandteil vereinbart wurden:
a) Neuerarbeitung von Lösungsvorschlägen sowie Überarbeitung der Ausführungsunterlagen aufgrund veränderter baulicher Gegebenheiten oder
neuer Konzepte des Kunden
b) Erstellen von Provisorien und Testanlagen
c) Erstellen von Unterlagen für baulich bedingte Spezialkonstruktionen
d) Nachinstruktion an Fremdhandwerker, Fremdinstallateure, Kunde und Anwender
e) Erweiterung oder Anpassung der Standardsoftware
f) Wartezeiten aufgrund blockiertem Zutritt zu Anlageteilen und Apparatestandorten
g) Klären und Erstellen von Skizzen und Schemas für bauseits gelieferte Apparate
h) Aufschalten und Austesten anlagenfremder Signale und Schaltkreise
i) Ausserordentliche, baubedingte Baustellenbesuche und Bausitzungen
j) Von der Feuerwehr, Polizei, Gebäudeversicherung oder anderen Organen verlangte Leistungen wie Abnahmen, Lagepläne etc.
k) Koordination, Besprechungen und Abklärungen mit vom Kunden nominierten Dritt oder Unterlieferanten
6. Projektabwicklung
6.1 Der Kunde benennt unverzüglich nach Vertragsabschluss schriftlich einen Ansprechpartner. Der Kunde ist für die Koordination der beauftragten Unternehmer verantwortlich. Mehraufwand der Ranger Group durch Nichtbeachtung der Koordinationsbestimmungen wird zusätzlich verrechnet.
6.2 Der Kunde hat die Informationspflicht, die Ranger Group rechtzeitig auf allfällige spezielle gesetzliche, behördliche sowie andere Vorschriften und Bedingungen aufmerksam zu machen, welche die Ausführung, Lieferung, Montage und den Betrieb des Vertragsgegenstandes betreffen.
6.3 Die Ranger Group behält sich vor, Teil-Gesamtaufträge, an geeignete Lieferanten zu vergeben.
7. Vorleistungen des Kunden
7.1 Der Kunde ist für die rechtzeitige und fachgerechte Ausführung der für die Montage der Apparate unerlässlichen bzw. vertraglich festgelegten
baulichen Vorarbeiten und die Montagehilfsgeräte besorgt. Er benachrichtigt die Ranger Group frühzeitig über den Baufortschritt.
7.2 Werden Elektro-Installationen durch den Kunden bereitgestellt, muss eine einwandfreie, geprüfte Installation mit bezeichneten Anschlusspunkten vorliegen. Mehraufwendungen und Schäden, die sich aus fehlerhafter oder nicht den Spezifikationen entsprechenden Verkabelungen ergeben, werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Für die Montage elektronischer Bauteile gilt, dass in den Räumen insbesondere keine stauberzeugenden Bauarbeiten mehr während und nach deren Installation stattfinden.
8. Installation
8.1 Die Installation erfolgt in Abstimmung mit dem Kunden. Der Kunde verschafft der Ranger Group ohne Wartezeit ungehinderten Zugang zu den Anlageteilen und Räumlichkeiten. Für das sichere Unterbringen von Materialien, Apparaten und Werkzeugen sind der Ranger Group geeignete,
verschliessbare Räume zur Verfügung zu stellen.
8.2 Gelten für den Betrieb der Anlagen am Installationsort der Geräte oder der stationären Verbindungen besondere Sicherheitsauflagen, so wird der
Kunde rechtzeitig und ohne Mehraufwand für die Ranger Group die Voraussetzungen zur ungehinderten Vertragserfüllung schaffen. Im Weiteren
stellt er der Ranger Group für die Inbetriebsetzung der Anlage allfällig notwendige Hilfskräfte kostenlos zur Verfügung. Können die Arbeiten aus
speziellen Gründen nur ausserhalb der normalen Arbeitszeiten erfolgen, so werden die entstehenden Mehrkosten gemäss aktuellen Ansätzen der Ranger Group verrechnet.
9. Einbindung von Fremdsystemen
9.1 Unter Fremdsystemen sind alle Systeme zu verstehen, die mit den Produkten der Ranger Group Daten austauschen.
9.2 Bei der Einbindung von Fremdsystemen haftet die Ranger Group nicht für Leistungen und Eigenschaften, die durch den Hersteller des Fremd-
systems zugesichert werden. Eventuell entstehende Kosten auf der Seite des Fremdsystems sind nicht in den Kostenabschätzungen und Angeboten
der Ranger Group enthalten, wenn sie nicht explizit angegeben werden. Die Ranger Group ist bemüht, auf derartige zu erwartende Kosten, die ihr
bekannt sind, hinzuweisen. Eine Rechtsfolge aus der Nichtnennung auch bekannter Kosten entsteht für die Ranger Group keinesfalls.
9.3 Der Kunde ist für die Beschreibung und Überprüfung des Funktionsumfanges einer Fremdsystem Einbindung verantwortlich und ist verpflichtet, bei Abweichungen von den Vorgaben rechtzeitig Einsprüche zu erheben. Liefert der Kunde keine Beschreibung, so wird die Ranger Group das Subsystem nach eigenen Anforderungen funktionell einbinden. Der Kunde hat aber nachträglich kein Recht auf Nachbesserung.
9.4 Der Kunde hat für die Einbindung einer allfälligen Fernalarmierung oder Datenübertragung die notwendige Infrastruktur wie Telefonanschluss oder IP-Netzwerk betriebsfähig bereitzustellen. Der Betrieb ist mit den Telecom- oder Netzwerkbetreibern so zu regeln, dass die für Alarmierung oder Datenübertragung geforderte Verfügbarkeit jederzeit gewährt wird.
10. Liefertermine
10.1 Die im Angebot vermerkten Liefertermine und -fristen sind unverbindliche Orientierungshilfen. Die Lieferfrist beginnt, sobald alle behördlichen Formalitäten wie Einfuhr- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind.
10.2 Es sind ausschliesslich vertraglich zugesicherte Termine gültig unter Vorbehalt von Ereignissen höherer Gewalt (Krieg, Streik, etc.) Transportschwierigkeiten, behördlichen Einfuhrverboten sowie Lieferverzögerungen von Unterlieferanten. Die Liefertermine verlängern sich ausserdem,
a) wenn der Ranger Group die für die Ausführung benötigten Angaben nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn der Kunde sie nachträglich
ändert und damit Verzögerungen der Lieferung verursacht;
b) wenn der Kunde mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im
Verzug ist, insbesondere wenn er Zahlungsbedingungen nicht einhält.
11. Abnahme
11.1 Die Ranger Group informiert den Kunden rechtzeitig über den Termin der Abnahmeprüfung. Es wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, das vom
Kunden und der Ranger Group unterzeichnet wird. Darin wird festgehalten, ob die Abnahme erfolgt ist oder verweigert wird.
11.2 Die Abnahme kann nur verweigert werden, wenn wesentliche Mängel bestehen. Bei geringfügigen Mängeln, die die Funktionsfähigkeit der Lieferung nicht wesentlich beeinträchtigen, gilt die Abnahme als erfolgt. Für die Nachbesserung der protokollierten Mängel hat der Kunde der Ranger Group eine angemessene Frist zu setzen.
1.3 Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn:
a) sie ohne Verschulden der Ranger Group am vorgesehenen Termin nicht durchgeführt werden kann,
b) der Kunde die Abnahme bzw. die Unterschrift des Protokolls unberechtigterweise verweigert, oder
c) sobald der Kunde die Produkte der Ranger Group benutzt.
11.4 Nimmt der Kunde unberechtigterweise am Abnahmetermin nicht teil oder wird die Abnahme verweigert, so entfällt jede Nutzungsberechtigung und die Ranger Group kann die Anlage ausschalten. Die Geltendmachung der damit verbundenen Unkosten bleibt vorbehalten.
11.5 Mit der Abnahme ist die Vertragsleistung erbracht und die Garantie- und Verjährungsfristen für Mängelrechte beginnen zu laufen.
12. Übergang von Nutzen und Gefahr
12.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Lieferung ab Werk auf den Kunden über. Wird die Lieferung ohne Verschulden der Ranger Group verzögertoder verunmöglicht, so wird sie auf Rechnung und Gefahr des Kunden gelagert und versichert.
13. Preise und Zahlungsbedingungen
13.1 Die Preise verstehen sich in Schweizerfranken, exklusive Mehrwertsteuer. Gesetzliche Abgaben z.B. Mehrwertsteuer (MWST) werden dem Kunden zu den jeweils gültigen Ansätzen in Rechnung gestellt. Abzüge vom Rechnungsbetrag seitens des Kunden sind nicht gestattet.
13.2 Die Zahlungen sind zu leisten:
Je 50% bei Bestellung, Lieferung und die Restlichen 50 % nach Betriebsbereitschaft, jeweils innert 10 Tagen
13.3 Die Ranger Group behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebotes und der vertragsmässigen Ablieferung
die Lohnansätze oder die Materialpreise ändern. Diese Preisanpassung erfolgt entsprechend der Gleitpreisformel des SWISSMEM.
13.4 Der Kunde darf Gegenansprüche, auch wenn sie aus dem gleichen Vertrag herrühren, nur bei schriftlicher Einwilligung von der Ranger Group verrechnen.
13.5 Regieleistungen werden von der Ranger Group laufend separat verrechnet. Allfällige Preisrabatte auf der Vertragsleistung haben für
Regieleistungen keine Gültigkeit. Für Arbeiten ausserhalb der Ranger Group Geschäftszeiten gelten folgende Zuschläge:
Montag bis Freitag 19.00 bis 07.00 Uhr plus 50%
Samstag 00.00 bis 24.00 Uhr plus 50%
Sonntag und gesetzliche Feiertage 00.00 bis 24.00 Uhr plus 100%
13.6 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferung ohne
Verschulden der Ranger Group verzögert oder verunmöglicht werden.
13.7 Es ist unzulässig, Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder von der Ranger Group nicht anerkannter Gegenforderungen des Kunden zu kürzen oder zurückzustellen. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen, aber dadurch der bestimmungsgemässe Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglicht wird, oder wenn sich an der Lieferung Nacharbeiten als notwendig erweisen.
13.8 Hält der Kunde die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne besondere Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins von 8% pro Jahr zu entrichten. Gleichzeitig werden Mahngebühren (ab CHF 50.– bis CHF 100.–) in Rechnung gestellt. Durch die Leistung von Verzugszinsen und Mahngebühren wird die Verpflichtung zu vertragsgemässer Zahlung nicht aufgehoben.
13.9 Sind einzelne Anlageteile fertig montiert oder entstehen grössere bauseitig bedingte Unterbrüche, kann die Ranger Group Teilrechnungen im Umfang der gesamten erbrachten Leistung stellen.
13.10 Wenn der Kunde die Zahlungen nicht vertragsgemäss leistet, ist die Ranger Group berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag
zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen.
13.11 Ist der Kunde mit weiteren Zahlungen im Rückstand oder muss die Ranger Group aufgrund eines nach Vertragsschluss eingetretenen
Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Kunden nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist die Ranger Group ohne Einschränkung der gesetzlichen Rechte berechtigt, die weitere Ausführung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten, bis neue Zahlungs- und Lieferbedingungen vereinbart sind. Kann eine entsprechende Vereinbarung nicht in angemessener Frist getroffen werden, ist die Ranger Group berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
13.12 Die Einsatz- und Fahrzeugpauschale (I bis IV) wird in Rechnung gestellt, wenn die Umsetzung gemäss dem Auftrag nicht in einem Arbeitsgang erledigt werden kann oder Anpassungen (z.B. anderweitige Tätigkeiten, Störungen, bauseitiger Verzug usw.) vorgenommen werden müssen. Die Definition für die Einsatz und Fahrzeugpauschale obliegt der Ranger Group.
13.13 Kürzung vom Rechnungsbetrag werden mit einer Bearbeitungsgebühr von CHF 25.– plus den offenen Restbetrag verrechnet.
13.14 Die Zahlungsabwicklung erfolgt direkt durch Ranger Group. Der Kunde erhält die Rechnung direkt an die vom Kunden mitgeteilte oder bei der Bestellung angegebene E-Mail-Adresse zugestellt. Ohne schriftlichen Widerruf seitens Kunde, gilt die Zustellung per E-Mail andernfalls werden zusätzliche Postgebühren von mindestens CHF 5.– verrechnet.
14. Eigentumsvorbehalt
14.1 Die Ranger Group behält sich das Eigentum an ihrer Lieferung bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Kunde ist verpflichtet, die
Massnahmen, die zum Schutz des Eigentums der Ranger Group erforderlich sind, zu treffen; insbesondere ermächtigt er die Ranger Group
mit Abschluss des Vertrages, auf seine Kosten die Eintragung oder Vermerkung des Eigentumsvorbehaltes in öffentlichen Registern, Büchern
oder dergleichen gemäss den betreffenden gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.
14.2 Der Kunde wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes instand halten und zugunsten der
Ranger Group gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern.
15. Produktegarantie
15.1 Die Ranger Group übernimmt während 24 Monaten ab Lieferung ab Werk, oder bei Installation durch die Ranger Group ab Abnahme die Gewährleistung dafür, dass die gelieferten Produkte hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen dem vertraglichen Leistungsumfang entsprechen. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die Ranger Group nicht zu vertreten hat, so endet die Garantiezeit 24 Monate nach Versandbereitschaft.
15.2 Bei Mängeln infolge von Material-, Konstruktions- oder Verarbeitungsfehlern ist die Ranger Group verpflichtet, nach eigener Wahl entweder nachzu bessern oder kostenlos Ersatz zu liefern. Die bei Garantieleistungen ausgetauschten Teile werden Eigentum der Ranger Group.
15.3 Solange der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug ist, kann die Ranger Group jegliche Garantieleistungen verweigern. Es erfolgt kein Unterbruch der Garantiefrist.
15.4 Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, unvorhersehbarer äusserer Einwirkungen, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, mangelhafter, nicht von der Ranger Group ausgeführter Bau und Montagearbeiten sowie infolge anderer Gründe, die Ranger Group nicht zu vertreten hat. Ebenfalls keine Gewährleistung wird übernommen betreffend Verwendung und Einsatz von Videoüberwachungsanlagen durch den Kunden, namentlich was die Einhaltung der massgebenden Gesetze betrifft.
15.5 Die Ranger Group haftet insbesondere auch nicht für Folgeschäden wie z.B.
- Polizei, Feuerwehr- und Alarmempfänger-Einsätze
- Die vom Kunden zu veranlassenden Sicherheitsmassnahmen, insbesondere bei teilweiser oder vollständiger Ausserbetriebssetzung der Anlage,
auch infolge Instandstellungsarbeiten
- Direkte oder indirekte Folgen von Fehlalarmen
- Fehlauslösungen von Löschanlagen (Löschmittelersatz und Folgeschäden)
- Den Einsatz von Bewachungspersonal
- Kostenersatz aufgrund von Mehraufwendungen des Anlagebetreibers oder Dritter
- Entgangener Gewinn
- Beeinträchtigung der Funktionen der Anlage infolge baulicher Veränderungen Schäden infolge eines Datenverlustes; der Kunde ist zuständig für die Datenarchivierung
- Telefonstörungen oder Amtsleitungsunterbruch (eventuelle Filter für die Telefonleitungen)
- Verbindungsstörungen mit GSM/GPRS/LTE/5G usw.
- Netzwerkstörungen oder Netzwerkunterbrüche (IP, Frame Relay usw.)
- Funkstörungen (Wireless) wegen schlechter oder keiner Verbindung
- Fernwartungstätigkeiten oder -folgestörungen
- App Störungen oder Inkompatibilität eines Gerätes
15.6 Die Garantie erlischt, wenn der Kunde oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung der Ranger Group Änderungen oder Reparaturen an den gelieferten Produkten vornehmen; ferner, wenn der Kunde nicht umgehend geeignete Massnahmen trifft, damit der Schaden nicht grösser wird.
15.7 Die Dienstleistungen und Batterien sind von der Produktegarantie wegbedungen.
15.8 Die Fernwartung ist in den ersten drei Monaten nach Inbetriebnahme ohne zusätzliche Kosten im Leistungsumfang enthalten. Nach Ablauf dieser Frist wird jede weitere Fernwartung gemäss den gültigen Konditionen kostenpflichtig erbracht.
16. Eigentums- und Immaterialgüterrecht
16.1 Das Eigentums- und Immaterialgüterrecht an allen Zeichnungen, Entwürfen, Schaltschemas, Angeboten etc. bleibt bei der Ranger Group. Diese Unterlagen dürfen ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der Ranger Group Dritten nicht zugänglich gemacht und weder kopiert noch zur Selbsther stellung der Objekte verwendet werden.
16.2 Der Kunde darf Kennzeichnungen, CopyrightVermerke, Marken und Eigentumsangaben der Ranger Group in keiner Form verändern.
16.3 Das geistige Eigentum und das Recht zur weiteren Verwendung bleiben bei der Ranger Group oder ihren Lizenzgebern, auch wenn der Kunde nachträglich Änderungen an den Produkten vornimmt.
16.4 Jede Erweiterung oder Änderung von Produkten durch den Kunden benötigt eine schriftliche Zustimmung der Ranger Group.
16.5 Der Kunde ergreift die notwendigen Massnahmen, um Computerprogramme, Arbeitsergebnisse und Dokumentationen vor ungewolltem Zugriff, Missbrauch und vor Computerviren zu schützen.
17. Rechte an Plänen, Dokumentation und Software
17.1 Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen, technischen Unterlagen und Software vor, die sie der anderen Vertragspartei ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird Pläne, Unterlagen und Software ohne vorgängiges schriftliches Einverständnis der anderen Vertragspartei weder Dritten zugänglich machen noch ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.
17.2 Wir behalten uns vor, Pläne und technische Unterlagen nach spätestens zehn Jahren seit der Erstellung zu vernichten.
18. Schutzrechte
18.1 Bei unbeabsichtigter Kollision mit gewerblichen Schutzrechten Dritter kann die Ranger Group nicht haftbar gemacht werden.
19. Geheimhaltung und Datenschutz
19.1 Ranger Group verpflichtet sich, alle im Zusammenhang mit ihren Werk und Dienstleistungen vom Kunden erhaltenen Unterlagen und Informationen, einschliesslich aller hiervon erstellten Kopien bzw. Aufzeichnungen sowie jener Unterlagen und Informationen, welche für den Kunden erarbeitet werden, jederzeit, auch nach Beendigung der Werk- und Dienstleistungen, wie eigene Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, firmen- und konzernintern nicht unnötig zu verbreiten und Dritten – ausgenommen Subunternehmern – weder gesamthaft noch auszugsweise zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung gilt nicht für solche Unterlagen und Informationen, die nachweislich
(a) ohne Verletzung dieser Geheimhalteverpflichtung allgemein bekannt geworden; oder
(b) ohne Geheimhalteverpflichtung rechtmässig von Dritten
erlangt; oder
(c) von uns unabhängig erarbeitet worden sind.
19.2 Soweit Ranger Group bei ihren Arbeiten an System und Dokumentation personenbezogene Daten verarbeitet, werden Weisungen des Kunden und das Datenschutzgesetz beachtet und entsprechende Massnahmen zur Sicherung solcher Daten vor unbefugtem Zugriff Dritter getroffen.
19.3 Ranger Group ist berechtigt, Unterlagen und Informationen soweit erforderlich an Subunternehmer weiterzugeben, sofern diese vorgängig
entsprechend den vorstehenden Bestimmungen schriftlich verpflichtet worden sind.
19.4 Der Kunde wird all jene von Ranger Group erhaltenen Unterlagen, die mit einem Vermerk wie «vertraulich» oder «Fabrikationsgeheimnis» usw. gekennzeichnet sind, entsprechend den vorstehenden Bestimmungen vertraulich behandeln und Dritten nicht zugänglich machen.
19.5 Die aktuelle Datenschutzerklärung der Ranger Group kann jederzeit via
Homepage heruntergeladen oder per E-Mail verlangt werden.
20. Haftung
20.1 Die Ranger Group ist für Schäden aus Betriebshaftpflicht für Personen und Sachschäden pauschal zusammen höchstens bis zu Fr. 10 Mio.
versichert. Für Vermögensschäden aus Bauzwischenfällen (exklusive Ansprüche des Kunden) sind die Leistungen auf Fr. 2 Mio. begrenzt. Jede
weitergehende Haftung der Rangr Group ist wegbedungen.
20.2 Auf Anfrage erhält der Kunde Einsicht in die erwähnte Versicherungspolice.
20.3 Die Haftung seitens der SIA 118 ist wegbedungen.
21. Rechtswahl und Gerichtsstand
21.1 Es gilt schweizerisches Recht. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinigten Nationen über den internationalen Warenverkehr vom 11. April 1980 (Wiener Kaufrecht) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der Gerichtsstand ist Baar / ZG.
